Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft stellt die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Hilfsfonds ab 6. 11. 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz als weitere Hilfsmaßnahme für Gastronomie und Hotellerie bereit, siehe schon ÖStZ 2020/766. Mit 23. 11. 2020 wurde der Lockdown-Umsatzersatz sowohl um die zusätzlich betroffenen Branchen (zB Handel, körpernahe Dienstleistungen) als auch zeitlich bis zum Ende der behördlichen Schließung am 6. 12. erweitert (zu den neuen Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG siehe die Verordnung gem § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz, BGBl II 2020/503 vom 23.11. 2020).