EStG 1988: § 22 Z 4, § 32 Abs 1 Z 2
VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113
Die Besteuerung von im Jahr 2012 nach dem Tod seines (als Arzt tätig gewesenen) Vaters erhaltenen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer (ua Bestattungsbeihilfe sowie Hinterbliebenenunterstützung) beim Sohn (Erben) als Einkünfte aus einer ehemaligen selbstständigen Tätigkeit nach § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988 kann nicht mit Vorbringen verhindert werden, dass die strittigen Leistungen bereits im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinnes des Vaters im Jahr 1989 als Forderungen aktiviert und daher bei diesem hätten versteuert werden müssen.