Das BFG ist berechtigt, Verordnungen beim VfGH auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen zu lassen. Die Novelle BGBl II 2019/291 zur Bemessung der Grunderwerbsteuer von Baurechten vom Grundstückswert des belasteten Grund und Bodens ziele darauf ab, die Rsp des VwGH zur Bemessung der GrESt zu konterkarieren.