Das BFG habe sich der Frage gewidmet, ob bei der Stornierung eines Übergabsvertrages eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen werden kann, wenn zeitnah nach der Stornierung des ersten Übergabsvertrages ein neuer Übergabsvertrag zwischen denselben Parteien abgeschlossen wurde, der dem ersten wesentlich ähnlich war. Im Ergebnis habe das BFG mangels ernsthaft gemeinter Rückgängigmachung eine Rückerstattung bzw Herabsetzung der GrESt verneint.