In einer globalisierten Wirtschaft erfolgen Produktionsvorgänge häufig in Drittländern. Es komme nicht selten vor, dass EU-Auftraggeber den Produzenten in Drittländern bestimmte Gegenstände und Leistungen unentgeltlich beistellen, die diese für die Produktion der beauftragten Waren verwenden. Der EuGH hatte die Frage zu entscheiden, welche zollrechtlichen Konsequenzen sich bei der unentgeltlichen Beistellung einer Software ergeben.