Der VwGH sei der Rechtsansicht des BFG gefolgt, wonach betreffend Festsetzung der Forschungsprämie die Verjährung erst mit Ablauf des Jahres der Geltendmachung beginnt. Der VwGH habe sich auch der Rechtsmeinung bezüglich Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer eigenbetrieblichen Forschung angeschlossen. Somit waren diesbezügliche Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe der Forschungsprämie auszuscheiden.