Nach der derzeitigen Rechtslage sehe die BAO Verzugszinsen nur bei verspäteter Erstattung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vor, nicht jedoch bei verspäteter Erstattung einer überbezahlten Mehrwertsteuer. Eine Prüfung der bisherigen Rsp des EuGH zeige, dass ein solcher Anspruch aus dem EU-Recht abgeleitet werden könne. Unlängst habe der EuGH seine Rsp in Bezug auf einen Rechtsanspruch auf Zinseszins weiter präzisiert.