Unionsrechtlich seien nationale Regelungen zur Vermeidung der Steuerumgehung bzw Steuerflucht unzulässig, wenn sie nicht auf die tatsächliche Steuerbelastung abstellte. Folglich liege ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, wenn das nationale Recht unabhängig von den tatsächlichen Umständen lediglich die Existenz niedriger Steuern im Ausland voraussetzt. Dies gelte insb für das Instrument der Hinzurechnungsbesteuerung. § 1 Abs 3 Z 4 VO-Passiveinkünfte iVm § 10a Abs 3 KStG würden gegen Unionsrecht verstoßen und seien nicht anzuwenden.