"Venture Capital (VC)"-Investoren stellten Start-ups Eigenkapital zur Verfügung und würden dabei idR Minderheitsbeteiligungen zwischen 5 % und 20 % am Zielunternehmen erwerben. Obwohl die (neuen) Stimmrechtsschwellen des InvKG oft nicht erreicht würden, komme eine Genehmigungspflicht jedoch auch bei Erwerb von beherrschendem Einfluss in Betracht. Aufgrund der besonderen Branchenbetroffenheit müssten sich sowohl VC-Investoren aus Drittstaaten als auch heimische Start-ups verstärkt mit dem InvKG auseinandersetzen.