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Umstieg ins neue Gehaltssystem - Frist für Umsetzung läuft mit 1. 12. 2021 aus (Daxkobler/Kalnein/Wasinger, SWK 25/2020, S. 1222)

Artikelrundschau September 2020 - Teil 2Nichtselbständige Tätigkeit (inkl Lohnsteuerabzug, Sozialversicherung und Lohnnebenabgaben), KapitalvermögenMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/794ÖStZ 2020, 613 Heft 22 v. 19.11.2020

Seite 613


Spätestens bis zum 1. 12. 2021 müsse der im KV-Handel verpflichtend vorgesehene Umstieg vom Gehaltssystem alt ins Gehaltssystem neu erfolgt sein. Da hierfür zahlreiche, administrativ aufwendige Schritte zu setzen seien, sei zu empfehlen, für den Prozess eine Vorlaufzeit von mindestens einem halben Jahr zu kalkulieren.

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