Im Rahmen der Maßnahmen zur COVID-19-Krise würden Begünstigungen durch eine beschleunigte Abschreibungsmöglichkeit von Gebäuden geschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die beschleunigte Abschreibung sowohl für die pauschale Abschreibung als auch für die nachgewiesene Abschreibung gelte. Dies gelte sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich. Werde eine abweichende Nutzungsdauer nachgewiesen, sei der jeweils resultierende Abschreibungssatz zugrunde zu legen. Eine degressive Abschreibung stehe bei Gebäuden im Betriebsvermögen nicht zu.