Scheidet eine Anlage aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses vor Ablauf ihrer geplanten Nutzungsdauer aus dem Betriebsvermögen aus, stellt sich die Frage nach der Vornahme von Sonderabschreibungen ergänzend zur laufenden Abschreibung. In Abhängigkeit von der Geltung des Maßgeblichkeitsprinzips bzw der angewandten Gewinnermittlungsart zeigen sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Ergebnisse, die insb bei sonderbesteuerten Gebäuden eine detaillierte Analyse verlangen.