EStG 1988: § 30 Abs 4 Z 1
VwGH 19. 5. 2020, Ro 2018/113/0015
Für Grundstücke, die am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren (sog Altvermögen), ist die Besteuerung nicht nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG 1988 (Ansatz der Anschaffungskosten mit 86 % des Veräußerungserlöses) vorzunehmen, wenn der Umwidmungstatbestand (erstmalige Widmung als Bauland) des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 erfüllt ist (in diesem Fall sind bei der Einkünfteermittlung nur 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten anzusetzen). Dies gilt auch "für eine spätere Umwidmung in engem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung" (§ 30 Abs 4 Z 1 letzter Satz EStG 1988 idF 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22).