Das UmgrStG habe bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2005 für Einbringungen großzügige Gestaltungsmaßnahmen hinsichtlich unbarer Entnahmen vorgesehen, welche vielfach zu negativen Anschaffungskosten geführt hätten und die insb auch im Zuge der Veräußerung der Anteile oder der Liquidation zu berücksichtigen seien. Daher sei bei Anteilsveräußerungen oder bei Liquidation einer Körperschaft darauf zu achten, ob und inwieweit Umgründungsmaßnahmen Auswirkungen auf die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligungen hatten.