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Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2021

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2020/697ÖStZ 2020, 536 Heft 20 v. 21.10.2020

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für ein Kalenderjahr nur dann zu, wenn für dieses Kalenderjahr der volle Unterhalt auch tatsächlich geleistet wurde. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen bzw ein schriftlicher Unterhaltsvergleich nicht vorliegt, darf im Kalenderjahr 2021 das Ausmaß des vereinbarten und tatsächlich bezahlten Unterhalts zudem folgende monatliche Regelbedarfssätze nicht unterschreiten:

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