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Höherer Grenzwert für Pensionsabfindungen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2020/696ÖStZ 2020, 536 Heft 20 v. 21.10.2020

Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2021 12.900 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2020.

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