Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2021 12.900 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2020.
Der auch für die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 8 lit e EStG maßgebliche Abfindungsgrenzbetrag gem § 1 Abs 2a PKG beträgt ab 1. 1. 2021 12.900 €. Veröffentlichung der Finanzmarktaufsichtsbehörde Oktober 2020.