Um den durch die COVID-19-Pandemie verursachten gravierenden Störungen Rechnung zu tragen, hat die EU mehr Zeit für die Einhaltung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Informationsaustausch eingeräumt (siehe schon ÖStZ 2020/362 und die RL (EU) 2020/876 des Rates vom 24. 6. 2020 zur Änderung der Amtshilferichtlinie). Die in der RL (EU) 2020/876 vorgesehene Option zur Verschiebung von Meldefristen wird von Seiten Österreichs nicht ausgeübt. Die im EU-Meldepflichtgesetz, BGBl I 2019/91 (Inkrafttreten: 1. 7. 2020), normierten Meldefristen bleiben somit unverändert bestehen.