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Selbstanzeige, Abgabenerhöhung, telefonische Bekanntgabe

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/689ÖStZ 2020, 532 Heft 19 v. 7.10.2020

FinStrG: § 29 Abs 6

VwGH 30. 1. 2010, Ra 2019/16/0205

Die mit der FinStrG-Nov 2014, BGBl I 2014/65, eingeführte Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG sieht für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe die Entrichtung einer Abgabenerhöhung vor. Der Begriff der Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe ist ein eigener Begriff des FinStrG. Nach dem Gesetzeszweck (vgl ErlRV 177 BlgNR 25. GP 1) ist es nicht gerechtfertigt, Selbstanzeigen, die zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung strafbefreiende Wirkung zukommen zu lassen.

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