BAO: § 245
VwGH 5. 3. 2020, Ro 2019/15/0008 (ebenso - zu einem Vorlageantrag - VwGH 25. 5. 2020, Ro 2019/13/0023)
Nach § 245 Abs 4 BAO beginnt bei einem Antrag auf Fristverlängerung die Hemmung des Fristenlaufs für die Beschwerdefrist mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Erst mit Ablauf des Tages, an dem die Hem-