BAO: § 162
VwGH 9. 6. 2020, Ra 2020/13/0001
Einer Aufforderung zur Empfängerbenennung nach § 162 Abs 1 BAO ist dann nicht entsprochen, wenn ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen wird, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der abgesetzten Beträge sind (vgl zuletzt VwGH 13. 11. 2019, Ra 2018/13/0107, RdW 2020/132, 133).