EStG 1988: § 4 Abs 4
VwGH 23. 1. 2020, Ra 2019/15/0017
Hinsichtlich der im Bereich des technischen Projektmanagements tätigen GmbH, zu deren Aufgaben die Erstellung von Gutachten zu Mobilfunkstationen zählt, ist unbestritten, dass die von der - in einem familiären Naheverhältnis zum Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH stehenden - Subauftragsnehmerin in Rechnung gestellten Leistungen (Gutachten zu Mobilfunkstationen) nicht von ihr, sondern von einem Dritten (dem Ehemann der Subauftragnehmerin) erbracht wurden. Das BFG schätzte allerdings die von der GmbH aufzuwendenden Fremdleistungshonorare in Höhe des von der Subauftragnehmerin in Rechnung gestellten Gesamtentgelts einschließlich (der zu Unrecht in Rechnung gestellten) Umsatzsteuer und ließ diese zum Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs 4 EStG 1988 zu.