EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4, § 62 Z 4, § 67 Abs 12
VwGH 14. 5. 2020, Ra 2009/13/0093
§ 67 Abs 12 EStG 1988 idF StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, kommt die Bedeutung zu, festzulegen, ob bestimmte Werbungskosten für Zwecke der Lohnsteuerbemessung (bzw der Einkommensteuerbemessung) den laufenden oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen sind und ob sie damit die nach dem Tarif zu versteuernden oder die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Einnahmen mindern (vgl VwGH 10. 5. 2001, 99/15/0256, VwSlg 7613/F). Auch im Fall der Veranlagung soll eine systematisch richtige Zuordnung erfolgen (vgl VwGH 7. 10. 2003, 2000/15/0014, VwSlg 7865/F). Dabei sollen insb Sozialversicherungsbeiträge iSd § 62 Z 4 iVm § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, soweit sie auf die sonstigen Bezüge entfallen, systematisch richtig von diesen Bezügen in Abzug gebracht werden. Beiträge, die auf sonstige Bezüge entfallen, die wie ein laufender Bezug zu versteuern sind (Sechstelüberschreitung), sind anteilig beim laufenden Bezug zu berücksichtigen (§ 67 Abs 12 EStG 1988 trifft auf diese Bezüge nicht zu).