Gem § 12 Abs 14 UStG entfalle das Recht auf Vorsteuerabzug, "wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gelte insb auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe". Art 6 Abs 1 UStG enthalte eine analoge Regelung betreffend den Entfall der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. In zwei im Oktober 2019 ergangenen Urteilen habe der EuGH einerseits die Verletzung nichtsteuerlicher Pflichten als Indiz für das Wissenmüssen im Zusammenhang mit Mehrwertsteuerbetrug abgelehnt, andererseits klargestellt, welche Pflichten die Abgabenbehörden treffen, um dem Beteiligungsverdächtigen die Widerlegung des Wissens oder Wissenmüssens zu ermöglichen.