Wegen Verletzung im Gleichheitsrecht mangels einer den rechtsstaatlichen Erfordernissen genügenden Begründung einer mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes betreffend Vertreterhaftung gem §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten aus drei Jahren in Gesamthöhe von ca 2,5 Mio € (vom BFG eingeschränkt auf ca 1,5 Mio €) wurde das BFG-Urteil im Zuge der Beschwerde des ehemaligen Direktors der Primärschuldnerin vom VfGH nun aufgehoben: