EStG 1988: § 34
VwGH 5. 3. 2020, Ra 2019/15/0159
Zum Nachweis der nach § 34 Abs 1 EStG 1988 notwendigen Zwangsläufigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme genügt im Allgemeinen deren Bewilligung durch einen Sozialversicherungsträger, weil zu dessen Erlangung idR ohnedies ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss (vgl VwGH 4. 9. 2014, 2012/15/0136, VwSlg 8934/F, zu Kuraufenthalten). Es können allerdings auch Aufwendungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, dem StPfl zwangsläufig erwachsen, wenn sie aus triftigen Gründen geboten sind. IdS können auch Aufwendungen für (über die Bewilligung der Gebietskrankenkasse hinausgehende) weitere Begleitpersonen bei den Reha-Aufenthalten eines (zweijährigen) Kindes, deren Mitnahme von der Bewilligung des Sozialversicherungsträgers nicht umfasst ist, zwangsläufig erwachsen (wobei den StPfl dafür die Beweislast trifft).