Das Konjunkturstärkungsgesetz sehe für Unternehmen eine degressive AfA von 30 % vor. Die degressive AfA sei als Alternative zur linearen AfA konzipiert, solle Investitionsentscheidungen positiv beeinflussen und den Gleichklang mit dem UGB erleichtern. Da die degressive AfA in § 7 EStG zudem dauerhaft verankert werde, erfolge damit ein durchaus beachtlicher Modernisierungsschritt bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Der Beitrag beleuchtet die degressive Abschreibung etwas näher.