Um Unternehmen zu stärken und ihre Liquidität zu sichern, schuf die Bundesregierung im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (vgl ÖStZ 2020/430), BGBl I 2020/96, die Möglichkeit eines Verlustrücktrags. Detailregelungen dazu sowie zur Möglichkeit der Verlustberücksichtigung bereits vor der Durchführung der Veranlagung 2020 legt der BMF nun im Rahmen der Verordnung zur Verlustberücksichtigung 2019 und 2018 fest: