Die Frage, ob ein ärztliches Gutachten umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit sei, sei ebenso praxisrelevant wie einzelfallbezogen. Relevanter Beurteilungsmaßstab sei, ob das ärztliche Gutachten dem Schutz der Gesundheit der begutachteten Person diene. Dieser Beurteilungsmaßstab gelte unabhängig davon, ob das ärztliche Gutachten durch einen Patienten, ein Gericht oder einen Sozialversicherungsträger beauftragt werde.