Ein Großteil der Versandhandelslieferungen von Gegenständen werde durch die Nutzung von elektronischen Schnittstellen wie Marktplätzen, Plattformen, Portalen usw unterstützt. Diese elektronischen Schnittstellen sollten ab 2021 in die Erhebung der Umsatzsteuer einbezogen werden, indem fingiert werde, dass sie die Gegenstände vom Lieferer einkaufen und an den Abnehmer verkaufen. Dadurch entstehe ein fiktives Reihengeschäft.