UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 6 bzw Abs 3 Z 5
VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/13/0072
Gem § 10 Abs 2 Z 6 UStG 1994 (für die Jahre 2013-2015) bzw § 10 Abs 3 Z 5 UStG 1994 (für das Jahr 2016) ist nur auf die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Die StPfl, die in den Streitjahren Baby- und Kleinkinderschwimmkurse sowie Aquapartys in verschiedenen Schwimmbädern anbot, kann diese Steuersatzermäßigung schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie nicht - und zwar auch nicht durch zeitliches "Einmieten" - Betreiberin eines Schwimmbades war. Aus demselben Grund kann sie sich auch nicht auf Art 98 Abs 2 MwStSystRL 2006/112/EG iVm Anhang III Nr 14 (zuvor Art 12 Abs 3 lit a der RL 77/388/EWG iVm Anhang H Nr 13) berufen, der einen ermäßigten Steuersatz für das "Überlassen von Sportanlagen" vorsieht.