Der BR habe am 4. 6. 2020 der rückwirkenden Änderung des § 37b AMSG zugestimmt. Die Änderung solle ua Klarheit hinsichtlich des vom Arbeitgeber in der Kurzarbeit geschuldeten Entgelts bringen und sei auch auf bestehende Kurzarbeitsbegehren anzuwenden. Für Kurzarbeitsbegehren ab 1. 6. 2020 und die Verlängerung der Kurzarbeit ab 1. 6. 2020 kämen geänderte Sozialpartnervereinbarungen zur Anwendung.