Eine betriebliche Veranlassung führe auch nach einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe zur Ertragsteuerwirksamkeit von Aufwendungen und Erträgen, Einnahmen und Ausgaben, die durch eine betriebliche Einkunftserzielung veranlasst seien. Eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe könne eine operative betriebliche Tätigkeit abschließen. Verbindlichkeiten und Schuldzinsen, Wertpapiere für einen Gewinnfreibetrag und andere Aktiva und Passiva könnten so als "Betriebsvermögen ohne Betrieb" zu qualifizieren sein.