Für die Veranlagung und Entrichtung der KSt sind die Vorschriften des EStG sinngemäß anzuwenden. In den §§ 39-46 EStG finden sich Vorschriften über die Veranlagung und Entrichtung der ESt, nicht jedoch der KSt. Es handle sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, das dazu führe, dass für die Steuererklärungspflicht von Körperschaften sowie für die Verpflichtung zur Entrichtung von KSt-Vorauszahlungen keine explizite gesetzliche Grundlage existiere.