Die berufliche Integration behinderter Menschen fällt unter den Begriff der Tätigkeiten der sozialen Fürsorge und ist gem Art 132 Abs 1 lit g EU-MwStSyst-RL von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiungsbestimmung ist, soweit keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, für gewerbliche und gemeinnützige Rechtsträger anzuwenden, da die Einschränkung der Anwendbarkeit ausdrücklich durch den Mitgliedstaat zu erfolgen hat und Österreich von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat.*