Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 begründe nach Auffassung des BMF eine unternehmensrechtliche Pflicht zur Rechnungslegung iSd § 7 Abs 3 KStG. Betriebe gewerblicher Art von Ländern und Gemeinden haben nach Auffassung des BMF ab 1. 1. 2020 ihren Gewinn nach § 5 EStG zu ermitteln. Die Auffassung des BMF wird kritisch untersucht: Die Rechnungslegungspflicht und die Gewinnermittlung von Betrieben gewerblicher Art wird analysiert und eine systematisch und teleologisch konsistente Lösung entwickelt.