Immobilienvermietungen zwischen Körperschaften einerseits sowie Anteilsinhabern und Begünstigten andererseits seien ein Dauerstreitthema. Stein des Anstoßes sei ein Erkenntnis des VwGH zu außerbetrieblichem Vermögen einer Körperschaft im Jahr 2000. Der VwGH nenne das Verschieben in den außerbetrieblichen Bereich "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel". Dagegen verstand die Finanzverwaltung die Vollausschüttung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten als "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel". Der letztgenannte Ansatz sei eine gesetz- und gleichheitswidrige Strafsteuer. Die Finanzverwaltung habe ihn aufgegeben. Doch jemand hat sich eine neue Strafsteuer ausgedacht: Wenn es keinen "Mietenmarkt" gebe, solle der Nutzungsvorteil des Mieters kein Fremdvergleichswert, sondern ein fiktiver Investmentwert sein. Der VwGH nennt das "Renditemiete". Mit Erkenntnis vom 27. 12. 2019 folgte das BFG dem VwGH und kam zu einem merkwürdigen Ergebnis. Der Beitrag erläutert auf Grundlage dieser Entscheidung die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der "Renditemiete"-Konstruktion.