Bei errichtenden Umwandlungen sehe das UmgrStG ausnahmslos das Vorliegen eines Betriebs als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art II UmgrStG vor. Mangels Gewinnerzielungsabsicht liege im Fall von Liebhaberei kein Betrieb vor.
Bei errichtenden Umwandlungen sehe das UmgrStG ausnahmslos das Vorliegen eines Betriebs als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art II UmgrStG vor. Mangels Gewinnerzielungsabsicht liege im Fall von Liebhaberei kein Betrieb vor.