Niedrig besteuerte Passiveinkünfte eines beherrschten Unternehmens müssten
Seite 405
der Bemessungsgrundlage im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden, es sei denn, es liege keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit vor. Die Beweislast hierfür werde der Muttergesellschaft auferlegt. Die Autoren untersuchen, ob diese Beweislast der inländischen steuerpflichtigen Gesellschaft mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist.