Das BFG hatte 2019 keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Anwendung des § 14 Abs 6 Z 6 EStG. Im Jänner 2020 habe das BFG betreffend die Verzinsung bei der Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen Anträge an den VfGH zur Normenprüfung gestellt. Die Autoren beleuchten die jeweiligen Entscheidungsgrundlagen des BFG und widmen sich der Frage, inwieweit sich Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen hinsichtlich des Zinssatzes voneinander unterscheiden.