Das BFG habe die Zurechnung von Kapitaleinkünften einer FL-Familienstiftung bei deren österr Begünstigten verneint. Anders als die meisten anderen zu liechtensteinischen Stiftungen ergangenen Entscheidungen betreffe die Entscheidung des BFG die Erbengeneration. Das BFG habe sich mit einem neuen Zurechnungsargument der Finanzverwaltung iZm liechtensteinischen Stiftungen auseinandergesetzt.