Im Gesetzesprüfungsverfahren zum Anlassfall E 2851/2018 ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass der Tatbestand "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, die eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher rechtlich relevanter Umstände, die den effektiven Zugang zum Gericht beschränken können, erlaubt. Nach dem Erkenntnis VfGH 26. 6. 2020, G 302/2019, hat der Gesetzgeber mit § 292 BAO ab 1. 1. 2017 einen Anspruch auf Verfahrenshilfe vorgesehen, der in verfassungskonformer Auslegung inhaltlich den Vorgaben des Art 47 Abs 3 GRC entspricht.