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Umsetzung des 5%igen USt-Satzes iZm Registrierkassen

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2020/484ÖStZ 2020, 384 Heft 14 v. 31.7.2020

Nach der Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung durch BGBl II 2020/313 wird nun der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht um Übergangsbestimmungen für Barumsätze vom 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 ergänzt. Für die Signatur- bzw Siegelerstellung gilt eine Auffangregelung (Zuweisung zum Betrag-Satz-Null, -Besonders oder -Ermaessigt-1) und für die Belegausstellung folgende Vereinfachung beim Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 %: Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine "Mehrwertsteuerrechnung" benötigt, ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG zu beachten: Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 € sind nach § 11 Abs 6 UStG (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV. Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs 1 UStG höhere Anforderungen als § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden. Erlass des BMF 9. 7. 2020, 2020-0.421.626.

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