Die COVID-19-Krise führe bei zahlreichen Unternehmen zu einem Liquiditätsengpass, der durch diverse gesetzliche Maßnahmen abgefedert werden solle. Im Zuge der COVID-19-Maßnahmen würden auch Rechtsgeschäfte abgeschlossen, die grundsätzlich von einer allfälligen Rechtsgeschäftsgebühr betroffen wären. Um nicht den positiven Liquiditätseffekt wieder durch Steuerzahlungen zu vermindern, habe der Gesetzgeber zeitlich beschränkt eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Vor allem Mietzinsreduktionen könnten betroffen sein, wobei oftmals bereits bestehende Verträge geändert würden. Auch Kreditsicherheiten könnten zunehmend gefragt sein. Vor allem bei Bestandsverträgen sei in der Vergangenheit die Rechtsgeschäftsgebühr oftmals erfolgreich vermieden worden. Nunmehr sei darauf zu achten, nicht durch Vertragsänderung eine rechtsbezeugende Urkunde hinsichtlich des ursprünglichen Rechtsgeschäfts zu erstellen und die Gebührenpflicht für das ursprüngliche Rechtsgeschäft nunmehr auszulösen. Dadurch würde die Intention der Befreiung konterkariert.