Das BFG habe kürzlich über die gebührenrechtliche Behandlung eines praktisch häufig vorkommenden Modells zur Vermögensnachfolge bei Immobilien entschieden. Im Zuge der Schenkung einer Immobilie wurde ein Vorbehaltsfruchtgenuss mit der Verpflichtung zur Leistung einer Substanzabgeltung vereinbart. Das BFG sei von einer Gebührenpflicht des kapitalisierten Wertes der Substanzabgeltung bzw der Bewirtschaftungskosten als Gegenleistung für die selbständige Einräumung des Fruchtgenussrechts gem § 33 TP 9 GebG ausgegangen. Die Autoren unterziehen die Entscheidung einer kritischen Würdigung.