In der Beratungspraxis stelle sich bei Entdeckung von Fehlern in bereits abgegebenen UVAs die Frage nach einer möglichst vorteilhaften Sanierung. Die Richtigstellung von UVAs könne mit Abgabe korrigierter UVAs oder im Zuge der Umsatzsteuer-Jahreserklärung erfolgen, wobei die Art und Weise der Richtigstellung Einfluss auf die Höhe der Säumniszuschläge haben könne. Weiters sollten bei Richtigstellung von UVAs auch finanzstrafrechtliche Aspekte mitbedacht werden.