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Haften Geschäftsführer und Vorstände für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen? (Rzeszut/Holzer/Roth, SWK 14/2020, S. 770)

Artikelrundschau Mai 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtDr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/460ÖStZ 2020, 371 Heft 13 v. 17.7.2020

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen iZm der Bekämpfung von COVID-19 zu entschärfen, habe das BMF eine Information zur Beantragung von Steuerstundungen veröffentlicht. Stundungsanträge sollten möglichst rasch und unbürokratisch bearbeitet werden. Es sei jedoch weiterhin nachzuweisen, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben bestehe. Im Falle der späteren Uneinbringlichkeit der Abgaben stelle sich die Frage, inwiefern Geschäftsführer und Vorstände für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können.

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