Mit dem EU-FinAnpG 2019 wurde unter anderem § 48 BAO einer grundlegenden Neugestaltung unterzogen. Der Beitrag widmet sich der unilateralen Entlastung und beleuchtet insb Fragen, die sich durch die Neuerungen ergeben. Fraglich sei, ob Landes- und Gemeindeabgaben vom Anwendungsbereich erfasst sind, und unklar sei, welche Auswirkungen der Bezug auf § 48 Abs 1 BAO für die unilaterale Entlastung habe.