Das Finanzamt habe die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugeflossenen Löhne sowie Leistungen aus der Schweizer Arbeitslosenversicherung der österr Einkommensteuer unter gleichzeitiger Anrechnung der dafür in der Schweiz entrichteten Quellensteuer unterzogen. Nachdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Ö lag, hatte das BFG zu beurteilen, ob Zahlungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung unter Art 15 Abs 1 DBA Schweiz fallen.