Die Corona-Krise habe im Bereich der Umsatzsteuer dazu geführt, dass Unternehmer diverse Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen können. Im besonderen Verbrauchsteuerrecht sei die befristete Alkoholsteuervergütung für die Herstellung von Desinfektionsmittel hervorzuheben, für die mit dem 3. COVID-19 Gesetz die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen wurden.