Um im Zuge der Corona-Krise möglichst rasch Unterstützung zu leisten, habe das BMF am 13. 3. 2020 eine Info erlassen, in der insb die unbürokratische Erledigung von Zahlungserleichterungen im Abgabenverfahren vorgesehen sei. Anstelle dieser Info sei die BMF-Info vom 24. 3. 2020 getreten, die ebenso eine möglichst unkomplizierte Einbringung und Erledigung von Zahlungserleichterungen vorsehe sowie die Nichtfestsetzung von Stundungszinsen, die Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen und die allgemeine Erstreckung der Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen.